Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Hilber 3D Technik

§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines

-1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Leistungen, Verträge, Angebote, Pläne, 3D-Scans, Konstruktionen und Auftragsbestätigungen der Firma Hilber 3D Technik (nachfolgend „Auftragnehmer“).

-2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

-3 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird.

-4 Sofern Verträge mit Verbrauchern im Sinne des KSchG abgeschlossen werden, gelten diese AGB nur insoweit, als sie den zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht widersprechen.

§ 2 Prüf- und Freigabepflicht des Auftraggebers (Pläne & Aufmaße)

-1 Alle vom Auftragnehmer erstellten Pläne, Entwürfe, 3D-Scans, Maße, Modelle und sonstigen technischen Dokumente sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt gründlich auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Verwendbarkeit zu überprüfen.

-2 Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Daten und Ausführungen durch eine schriftliche Freigabe (z. B. per E-Mail, digitaler Signatur oder Unterschrift auf dem Dokument) zu bestätigen.

-3 Gibt der Auftraggeber die übermittelten Unterlagen und Daten nicht innerhalb von 14 Werktagen ab Zugang schriftlich frei oder äußert er innerhalb dieser Frist keine konkreten, schriftlich begründeten Einwände, so gelten die Pläne, Scans und Daten als für den nächsten Projektschritt freigegeben. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Übermittlung der Daten auf diese Frist und die Rechtsfolge des fruchtlosen Verstreichens nochmals gesondert hinweisen.

-4 Nach erfolgter Freigabe (oder Eintritt der Fiktion nach -3) ist die Haftung des Auftragnehmers für Mängel oder Fehler, die bei einer ordnungsgemäßen und zumutbaren Überprüfung durch den Auftraggeber erkennbar gewesen wären, für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt hiervon unberührt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Folgeschäden durch eine rechtzeitige Prüfung im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht abzuwenden.

§ 3 Konstruktive Ausführung und statische Prüfpflicht

-1 Der Auftragnehmer erstellt fach- und normgerechte Konstruktions- und Fertigungspläne sowie 3D-Modelle nach dem aktuellen Stand der Technik. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich als separate Leistung vereinbart, beinhalten diese Leistungen jedoch keine behördliche Tragwerksplanung (statische Berechnungen).

-2 Sämtliche übergeordneten statisch relevanten Vorgaben, Lastableitungen oder Fundamentierungen sind vom Auftraggeber – sofern für das jeweilige Gewerk gesetzlich oder baurechtlich erforderlich – eigenverantwortlich durch einen qualifizierten Statiker, Ziviltechniker oder Tragwerksplaner prüfen und freigeben zu lassen.

-3 Eine Haftung des Auftragnehmers für die allgemeine statische Machbarkeit des Gesamtbauwerks ist ausgeschlossen, es sei denn, die statische Bemessung der spezifischen Metallbaukonstruktion wurde ausdrücklich als vertragliche Leistung vereinbart und vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt.

§ 4 Haftungsausschluss bei Bauausführung / Subunternehmerschaft

-1 Der Auftragnehmer erbringt reine Planungs-, Design-, Konstruktions- und Datendienstleistungen (wie z. B. 3D-Scanning). Im Rahmen einer etwaigen Bauausführung oder Fertigung agiert der Auftragnehmer ausschließlich als Subunternehmer oder Zulieferer von Planungsgrundlagen und Daten.

-2 Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Bauleitung, Bauaufsicht, Fachbauaufsicht oder Überwachung der handwerklichen Umsetzung und Montage vor Ort, es sei denn, dies wurde schriftlich als separate und eigenständige Leistung vereinbart.

-3 Eine Haftung für mangelhafte, fehlerhafte, normwidrige oder verzögerte Ausführung der Bauwerke, Gewerke, Bauteile oder Montagearbeiten durch Dritte (ausführende Unternehmen, Hauptunternehmer, Handwerker oder den Auftraggeber selbst) ist in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 5 Urheberrecht und Nutzungsrechte

-1 Alle vom Auftragnehmer erstellten Pläne, 3D-Modelle, Scans, Punktwolken, Designs und sonstigen Unterlagen sind urheberrechtlich geschützte Werke. Die Urheber- und Leistungsschutzrechte verbleiben vollumfänglich bei Hilber 3D Technik.

-2 Der Auftraggeber erhält an den Arbeiten ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck und ausschließlich für das konkrete, vereinbarte Projekt. Jede Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder die Nutzung für andere oder weitere Projekte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

-1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendigen Unterlagen, Bestandspläne, Daten, Maße und behördlichen Vorgaben rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

-2 Der Auftragnehmer darf darauf vertrauen, dass die vom Auftraggeber beigestellten Daten, Pläne und Informationen korrekt und vollständig sind; eine Pflicht zur Überprüfung dieser Fremddaten durch den Auftragnehmer besteht nicht. Erkennt der Auftragnehmer jedoch im Rahmen der vertragsgemäßen Bearbeitung offensichtliche Fehler oder Unvollständigkeiten in den bereitgestellten Unterlagen, wird er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinweisen.

-3 Bei Dienstleistungen vor Ort (z. B. 3D-Scanning, Aufmaß) hat der Auftraggeber für ungehinderten, rechtzeitigen und sicheren Zugang zum Objekt zu sorgen.

§ 7 Haftungsbeschränkung

-1 Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist – mit Ausnahme von Personenschäden – ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen. Gegenüber Verbrauchern gilt dieser Nachweisausschluss nicht.

-2 Im B2B-Geschäft ist die Haftung des Auftragnehmers für Sach- und reine Vermögensschäden – außer bei Personenschäden sowie bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit – je Schadensfall betragsmäßig auf das Vierfache der für den konkreten Auftrag vereinbarten Auftragssumme (Netto-Honorar) begrenzt.

-3 Die Haftung für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Zinsverluste, Produktionsausfälle sowie für alle indirekten Folgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

§ 8 Gewährleistung

-1 Der Auftraggeber hat die erbrachten Leistungen nach Übergabe unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel bei sonstigem Verlust seiner Rechte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Werktagen, schriftlich unter detaillierter Beschreibung des Mangels zu rügen.

-2 Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Werktagen ab Entdeckung in gleicher Weise zu rügen.

-3 Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Rüge, gilt die Leistung als genehmigt; Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung wegen solcher Mängel ist insoweit ausgeschlossen.

-4 Dem Auftragnehmer ist zunächst Gelegenheit zur Verbesserung (Nachbesserung) innerhalb angemessener Frist einzuräumen.

§ 9 Schlussbestimmungen, Recht und Gerichtsstand

-1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie des zugrundeliegenden Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

-2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

-3 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

-4 Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird das für Innsbruck sachlich zuständige Gericht vereinbart.